Genugtuung

Die Genugtuungshöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlicher Faktor ist die erlittene Unbill durch den erlittenen Verlust des Verstorbenen und die Beziehungsnähe.

In Betracht kommen Genugtuungen insbesondere bei

–       Lebensgemeinschaften (Ehemann / Ehefrau, Verlobte / Verlobter, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Lebensabschnittspartner / Lebensabschnittspartnerin

–       engen Verwandten (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Enkel, Grosseltern)